Risk, Fraud & Compliance
 

Management Fraud: Wann haften Abschlussprüfer? Mitverschulden durch BGH zu klären!

Der Abschlussprüfer ist Garant der öffentlichen Rechnungslegung. Die gesetzliche Abschlussprüfung hat zum Ziel, Rechnungslegungsfehler sowie sonstige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Satzungsregelungen, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des geprüften Unternehmens auswirken, aufzudecken. Dadurch sollen die Adressaten der Abschlussprüfung vor wirtschaftlich nachteiligen Vermögensdispositionen bewahrt werden. Der Abschlussprüfer haftet gem. § 323 Abs. 1 S. 3 HGB dem geprüften und mit diesem verbundenen Unternehmen für Prüfungsfehler und sonstige Pflichtverletzungen auf Schadenersatz. Bei einem besonderen Näheverhältnis haftet der Prüfer auch gegenüber prüfungsfremden Dritten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2009.02.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1867-8394
Ausgabe / Jahr: 2 / 2009
Veröffentlicht: 2009-04-03

Seiten 70 - 77