Risk, Fraud & Compliance
 

Zur „Verstrafrechtlichung“ eines ­ neuen Berufsbildes
Compliance-Beauftragte am Rande des Nervenzusammenbruchs?

Die bekannte rheinische Redensart „et hätt noch immer jot jejange“ (es ist noch immer gut gegangen) ist als Leitsatz für Compliance-Beauftragte denkbar ungeeignet. Für derlei Gottvertrauen gibt es in der Unternehmenspraxis (leider) keine Grundlage. War Compliance lange ein Thema vornehmlich für Seminarveranstaltungen, hat es inzwischen auch die Gerichtssäle erreicht. Die mit diesem Entwicklungsprozess verbundene Diskussion um die spezifischen Strafbarkeitsrisiken von Compliance-Beauftragten hat sich bisher auf die Frage „Garantenstellung: Ja oder Nein?“ fokussiert, muss aber darüber hinausgehen und auch Themen wie Untreue (§ 266 StGB) und Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) stärker einbeziehen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2011.04.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1867-8394
Ausgabe / Jahr: 4 / 2011
Veröffentlicht: 2011-08-02

Seiten 155 - 159