Das Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) hat sich mit drei Urteilen befasst, denen Verurteilungen wegen Untreue zu Grunde lagen, und ging dabei weit über eine bloße Prüfung der Strafurteile hinaus. Der 2. Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 2 grundsätzliche Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit (Bestimmtheitsgebot) des Tatbestands der Untreue, § 266 StGB im Hinblick auf Auslegung und Anwendung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs („BGH“), getroffen. Darüber hinaus hat es explizite Anforderungen sowohl an die zu fordernde Pflichtverletzung als auch an die Feststellung eines konkreten Schadens gestellt.
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