DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2014.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-29 |
ZRFC-Chefredakteur Stefan Behringer sprach mit Daniel Karczinski über die Studie der Agentur zum Thema „Kommunikationspotenziale in Compliance-Systemen deutscher Unternehmen“.
Der IDW PS 980 definiert „Überwachung und Verbesserung“ als eines der Grundelemente eines Compliance-Management-Systems (CMS). Wie stehen Überwachungs-, Verbesserungs- und Kontrollaufgaben, die unterschiedlichen Hierarchieebenen zuzuordnen sind, zueinander im Verhältnis? Wie können sich Überwachungsverantwortliche auf die Tätigkeiten anderer verlassen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich der Beitrag.
Das Vorhandensein eines Code of Conduct ist für viele Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Doch inwieweit nutzt dieser Unternehmen, wenn der Verhaltenskodex nicht wirksam implementiert wurde?
Will man ein wirklich effektives Whistleblowing-System einführen, so hängt die Akzeptanz maßgeblich davon ab, wie sehr der Hinweisgeber an den Schutz seiner persönlichen Daten glaubt. Andererseits müssen auch der Organisation, die die Hinweise empfängt, Schutzmechanismen zur Verfügung gestellt werden, die einen Missbrauch ihres Systems verhindern. Aber wie sehen die Anforderungen an ein solches Hinweisgebersystem genau aus?
Im Jahr 2013 gab es diverse Entwicklungen und Entscheidungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Praxis, die für die Compliance-Landschaft weitreichende Folgen haben werden. Diese sollen im Folgenden dargestellt und gewürdigt werden.
Erstmals verurteilt ein Zivilgericht einen Geschäftsleiter zum Schadenersatz, weil dieser das ihm anvertraute Unternehmen nicht so organisiert und beaufsichtigt hat, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetze verletzt werden, die Korruption verhindern sollen. Der nachfolgende Beitrag fasst die Kernaussagen des Urteils zusammen und begründet, warum diese Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.
Das LG Berlin verhängte gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen unzureichender Saldenbestätigungen gem. § 68 Abs. 1 Nr. 1 WPO eine signifikante Geldbuße in Höhe von 12.000 €. Dem Prüfer war entgangen, dass die von ihm zu prüfende Phoenix Kapitaldienst GmbH ein Barkonto bei einem englischen Broker vorgetäuscht hatte. Der Prüfer hatte die Saldenbestätigungen nicht selbst bei dem Broker angefordert, sondern damit die Phoenix-Geschäftsleitung beauftragt.
+++ School GRC (S. 148): Studium mit tablet – Neu an der School GRC / Kooperation der Business Keeper AG mit der School GRC / DICO-Forum in Frankfurt / Studierende stellen sich vor / Veranstaltungen: Was steht an! +++ ZRFC in Kürze (S. 149): Arbeitsgericht Essen: Schadensersatz gegen Geschäftsführer abgewiesen / Europarat: Schutz von Hinweisgebern gefordert / Deutscher Bundestag: Petitionsausschuss zur Korruption bei Ärzten +++ GRC-Report (S. 188): Die schwarzen Kassen von Siemens, Autorin: Monika Roth +++ Literatur (S. 191 / 192): Erwischt! Ein Weg zur Betrugsprävention im Retailgeschäft / Demaskierung der Macht / Brasilianisches Handels- und Wirtschaftsrecht +++
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