DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
Die Umsetzung des Risikomanagements in kleinen und mittleren Unternehmen steht in der Literatur kaum im Fokus. Auf Basis einer umfangreichen Literaturanalyse wurden die vorhandenen Studien für kleine und mittlere Unternehmen ausgewertet. Dabei hat sich gezeigt, dass nur Teilbereiche des Risikomanagements untersucht wurden und Aussagen zum Thema in kleinen Unternehmen bisher nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Ziel der vorliegenden Studie, in kleinen und mittleren Unternehmen den aktuellen Stand des Risikomanagements zu beleuchten und Handlungsvorschläge für deren Umsetzung aufzuzeigen. Die Untersuchung erfolgt in Deutschland, China und Schottland.
Einer der wichtigen Compliance-Trends ist die Frage der Außendarstellung von Compliance, insbesondere durch entsprechende Zertifikate. Seit einiger Zeit wurden Standards und Zertifikate für Compliance-Management-Systeme (CMS) insgesamt entwickelt. Im Anschluss an die vorangegangenen Ausführungen zum IDW PS 980, ISO Standard 19600 – und demnächst dem TÜV-Compliance-Zertifikat – wird hier das Hamburger-Compliance-Zertifikat dargestellt.
Dieser Beitrag setzt den in der letzten Ausgabe erschienenen Teil 1 des Aufsatzes fort. Der Teil 2 umreißt einige Entwicklungen aus der aktuellen Diskussion zu der Frage, ob möglicherweise Wettbewerbsbehörden, -gerichte und der Gesetzgeber noch bessere Anreize zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen geben könnten, indem auch der Rolle der (kartellrechtlichen) Compliance explizit eine Funktion im Rahmen der Sanktionierungspraxis und ganz allgemein bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Unternehmen eingeräumt wird.
Die Bundesregierung prüft die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters. Mehrere Bundesländer, internationale Staaten und Organisationen haben bereits solche Institutionen eingeführt, die dazu dienen, Unternehmen, die auffällig geworden sind, von öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Gesetzeslage und mögliche Vorbilder für die Ausgestaltung eines Bundesgesetzes, das bis zum Frühjahr umgesetzt sein muss, um EU-Richtlinien zu erfüllen.
Der internationale Datenaustausch (gerade mit den USA) war einmal einfach: Safe Harbor hat den Weg möglich gemacht. US-Unternehmen konnten personenbezogenen Daten einen sicheren Hafen bieten und damit laut der EU-Kommission europäische Schutzanforderungen erfüllen. Die Enthüllungen von Eduard Snowden haben jetzt den EuGH beschäftigt, und der hat festgestellt, dass es den sicheren Hafen nicht mehr gibt, mit weitreichenden Folgen für die europäische Informationsgesellschaft und für Compliance.
Die Straftatbestände des § 299 StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr werden neben dem Wettbewerbstatbestand um ein modifiziertes Geschäftsherrenmodell erweitert. Ferner wird ein neuer § 335a StGB die bisher im EUBestG und IntBestG geregelten Straftatbestände der Bestechung europäischer und ausländischer Amtsträger in das Strafgesetzbuch übernehmen. Der Geldwäschetatbestand in § 261 StGB wird um die neuen Korruptionsdelikte erweitert und die Strafbefreiung bei Beteiligung an der Vortat unter bestimmten Umständen eingeschränkt.
Haftungsrisiken für nachlässige Gläubigerausschüsse
+++ School GRC (S. 244 / 245): Absolventenfeier der MBA- und Kriminalistik-Klassen 2013 / MBA erfolgreich reakkreditiert / Studierende stellen sich vor / Veranstaltungen: Was steht an! +++ ZRFC in Kürze (S. 245): EuGH: Entscheidung zum Datenschutzabkommen / WTS Studie: Höhere Compliance-Risiken bei steuerlichen Betriebsprüfungen +++ Veranstaltungshinweis (S. 281): 3. Daimler Compliance Akademie – Praxisseminar Compliance vom 7. bis 9. März 2016 +++ GRC-Report (S. 285): Weber oder Marx? Lehren (nicht nur) aus dem VW-Skandal, Autor: Thomas Schneider +++ Literatur (S. 287): Strafbarkeitsrisiken des Unternehmers / 50 Jahre ZIR: Meilensteine der Internen Revision +++
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