DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
Das Institut für Finanzdienstleistung Zug (IFZ) der Hochschule Luzern und SwissERM (Swiss Enterprise Risk Management Association) führen seit 2015 regelmäßig umfangreiche Praxisumfragen mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen durch und publizieren die Ergebnisse im Enterprise Risk Management Report. In der letztjährigen Umfrage lag der Fokus auf dem Risk Management aus der Perspektive der Unternehmensführung. Es ließ sich feststellen, dass die Anforderungen an eine moderne, risikogerechte Unternehmensführung in vielen Schweizer Unternehmen noch nicht erfüllt sind, und dass Geschäftsentscheide sowie Planungsprozesse ohne den Einbezug des Risk Management erfolgen.
Die Eigenschaften des Vertrages als Risikoquelle und als Mittel zur Risikobehandlung sind zwar anerkannt, werden für die Zwecke des Risikomanagements jedoch nur unzureichend genutzt. Daher wird nachfolgend untersucht, welches konzeptionelle Verständnis des Vertragsrisikos zweckmäßig ist und wie die Verträge besser in das Risikomanagement der Unternehmen eingebunden werden können. Im Ergebnis werden der Begriff des Vertragsrisikos neu bestimmt, eine Liste der wichtigsten Vertragsrisiken vorgestellt sowie ein methodischer und organisatorischer Rahmen für ein vertragliches Risikomanagement aufgezeigt.
Dieser Beitrag untersucht sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter als einen Phänomenbereich politisch motivierter Kriminalität (Extremismus) im Kontext zu potenziellen Innentätern in Behörden und der Wirtschaft. Reichsbürger und Selbstverwalter sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der BRD und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten der BRD die Legitimation absprechen oder sich komplett außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren.
Das Gesetz zur Regelung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz (MiLoG)) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten und hat bundesweit flächendeckend und branchenübergreifend einen Mindestlohn pro Zeitstunde festgelegt. Unter dem Mindestlohn versteht man das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt, welches für die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers zu entrichten ist. Der Schutz dieses Gesetzes dient dazu, Arbeitnehmer vor unangemessenen Niedriglöhnen zu schützen und Lohndumping entgegenzuwirken. Der Mindestlohn pro Zeitstunde beträgt seit dem 1. Januar 2020 9,35 Euro. Seit Einführung des Mindestlohns ist dieser damit kontinuierlich jährlich angestiegen. So betrug der Mindestlohn bei der Einführung zum 1. Januar 2015 noch 8,50 Euro.
Mit der Einführung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 brach ein neues Rechenzeitalter des Datenschutzes für die Welt an. Nebst der Stärkung des Menschenrechtsschutzes und einem neuen Sensibilitätsverständnis für Daten im Digitalisierungszeitalter, führte jener Meilenstein jedoch auch zu einer Welle von Rechts- und Handlungsunsicherheiten in Unternehmen.
In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und zum Gesellschaftsrecht dargelegt. Zur Konkretisierung der Leitsätze werden gegebenenfalls ausgewählte Auszüge aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen aufgeführt.
An das Risikomanagement von Banken werden umfangreiche aufsichtsrechtliche Anforderungen gestellt, die über die Anforderungen an Nicht-Finanzunternehmen weit hinausgehen. Der Beitrag untersucht Aufgaben- und Kompetenzprofile sowie Rollen von Risikomanagern in bayerischen Kreditgenossenschaften. Die Ergebnisse zeigen, dass sich Risikomanager neben den klassischen Aufgaben des operativen RM-Prozesses mit Schnittstellenmanagement und Koordination befassen und dabei die Rollen des Methodenspezialisten beziehungsweise Risikocontrollers sowie des RM-Ansprechpartners einnehmen. Dafür werden analytische Fähigkeiten, Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen, IT-Kompetenzen und Kommunikationsfähigkeiten benötigt.
+++ Mit Abstand – aber sicher! Umstellungen in Corona-Zeiten +++ Senkung der Mehrwertsteuer +++ Absolventen stellen sich vor +++ Veranstaltungen: Was steht an! +++
+++ Zunahme von Onlinekriminalität im Homeoffice +++
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