DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2007.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-03 |
+++ RMAintern (S. 196): Arbeitskreis „Qualitative Faktoren im Risikomanagement“ / Arbeitskreis „Risiko management-Standards“ +++ IRFMintern (S. 196): Erster Jahrgang im MBA-Programm beendet / Lehrkräfte stellen sich vor / Veranstaltungen: Was war wichtig – was steht an? +++
+++ ZRFG-News (S. 234): Wachsende Compliance-Herausforderungen / EU mahnt Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an / Jedes zweite Unternehmen ohne Notfallplan / Zoll beschlagnahmt 250 Mio. gefälschte Waren / Banken verschärfen Kampf gegen Geldwäsche / EU bemängelt Umsetzung von Corporate-Governance-Standards / Risikomanager erschließen Wettbewerbsvorteile / Hedge-Funds-Regulierung ohne Aussicht auf Erfolg / Versicherungen nutzen Schadenmanagement-Techniken nur unzureichend +++
+++ Creditreform-News (S. 238): Das Zahlungsverhalten der öffentlichen Hand +++
+++ ZRFG-Büchermarkt (S. 239): Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts / Risikocontrolling in Nicht-Finanzunternehmen / Risikocontrolling in Nicht-Finanzunternehmen +++
Von Wirtschaftskriminalität betroffene Unternehmen handeln vielfach in der Annahme, dass die entzogenen Vermögenswerte unwiederbringlich verloren sind – insbesondere, wenn sie bereits ins Ausland transferiert wurden. Schließlich scheitern die nationalen Strafverfolgungsbehörden meist mit dem Versuch, im Weg der Rückgewinnungshilfe im Ausland befindliche Vermögenswerte zu sichern. Wie Bernd Klose zeigt, versetzen die Regelungen des Common Law den Geschädigten aber selbst in die Lage, die ihm entzogenen Vermögenswerte zurückzuführen. Dies gilt insbesondere in den so genannten Offshore Standorten.
In Abhängigkeit von ihrer Komplexität und Größe verfügen Unternehmen bereits über Sicherungsbausteine wie beispielsweise Controlling, Internes Kontrollsystem, Interne Revision und Unternehmenssicherheit, um wirtschaftskriminelle Handlungen zu vermeiden. Was allerdings in der Regel fehlt – und somit das Entstehen eine Erwartungslücke der neuen Art begünstigt – ist die wirksame Verknüpfung und Ausrichtung dieser Bausteine bis hin zur koordinierten und effektiven Bekämpfung schädigender Sachverhalte mit Fraud-Hintergrund, kurz ein vollständiges Anti-Fraud Management.
Uneinheitliche Vorgehensweisen innerhalb der operativen Prüfung von Internen Revisionen verhindern häufig eine qualitativ hochwertige und wertsteigernde Prüfungsarbeit für das Unternehmen. In dem vorliegenden Beitrag wird eine Möglichkeit vorgestellt die operative Planung und Revisionsdurchführung anhand des allgemein anerkannten Best Practice Frameworks von COSO II zu strukturieren und auszuführen. Dies bietet neben einer festen Struktur und der dadurch höheren Sicherheit keine prüfungsrelevanten Tatsachen zu übersehen auch den Vorteil eines unternehmensweit einheitlichen Verständnisses.
Bei vielen Unternehmen stehen vor allem strafrechtliche und disziplinarische Sanktionen sowie Vermeidungsstrategien im Mittelpunkt der Korruptionsbekämpfung. Demgegenüber geraten die zivilrechtlichen Konsequenzen oftmals in Vergessenheit. Nachdem im ersten Teil des Beitrags von Jan Kappel und Wendelin Acker die Wirksamkeit einer Schmiergeldabrede sowie eines darauf beruhenden Vertrages betrachtet wurden, stellen die Autoren im vorliegenden zweiten Teil vor allem die Ansprüche des geschädigten Unternehmens gegen die schmiergeldzahlende Partei dar.
Für Banken wurde die von Basel II geforderte Behandlung operationeller Risiken inzwischen durch Änderungen des Kreditwesengesetzes in nationales Recht umgesetzt und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“ konkretisiert. Diese Bestimmungen können auch für das Risikomanagement von Industrieunternehmen zukünftig stärkere Bedeutung erlangen. Hans-Jürgen Wieben und Patrick Wolf gehen der Frage nach, inwieweit sich die Identifikations- und Bewertungsansätze aus dem Bankenbereich grundsätzlich auch auf Unternehmen anderer Branchen übertragen lassen.
+++ Vorteilsannahme und -gewährung bei ungenehmigten entgeltlichen Nebentätigkeiten / Anklage gegen EnBW Vorstand insgesamt zugelassen / Einreichen ungedeckter Schecks noch kein vollendeter Betrug +++
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