DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-25 |
Compliance-Programme zielen darauf ab, eine Regelkonformität in einem Unternehmen sicherzustellen. Auf diese Weise werden Kontrollen eingerichtet, die Handlungsspielräume abstecken. Jedes Regelwerk ist jedoch unvollkommen und wird daher häufig durch Integritätsprogramme ergänzt. Ein klares Verständnis für Integrität – das Wissen, das Richtige zu tun – fördert die Compliance in einem Konzern. Warum aber handeln Menschen in bestimmten Ländern und Kulturkreisen anders als in Deutschland? Warum gibt es in bestimmten Ländern umfassendere lokale (Unternehmens-) Richtlinien, auch wenn diesbezüglich keine gesetzlichen Anforderungen vorliegen? Dies sind Fragen der praktischen Vernunft, denn es ist ein Nachdenken über das, was wir als gut oder richtig in einer Kultur empfinden, also über Moral.
In Heft 2/2021 wurden in Teil 1 dieses Beitrages bereits Hinweise zur Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen vor dem Hintergrund der EU-Whistleblower-Richtlinie thematisiert. In diesem Artikel soll es nun um die geplante Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht gehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes erarbeitet, welches hier näher beleuchtet werden soll.
Schweizer Krankenversicherer sind seit 2016 gesetzlich dazu verpflichtet, ein Risikomanagement zu implementieren. Es wird als Maßnahme verstanden, die Risiken der Zahlungsunfähigkeit einer Krankenversicherung zu minimieren und dient somit den schützenswerten Versicherteninteressen. Auf Basis einer Fallstudienanalyse der Atupri Gesundheitsversicherung wird in diesem Beitrag aufgezeigt, wie Atupri die gesetzlichen Anforderungen als Chance genutzt hat, Risikomanagement zu einem entscheidungsrelevanten, strategischen Führungsinstrument zu etablieren. Zentrale Lessons Learned, die als Praxisempfehlungen formuliert werden, runden den Beitrag ab.
Das Instrument der Hausdurchsuchung ist eine beliebte und äußerst wirksame Zwangsmaßnahme der Wettbewerbsbehörden der Schweiz als auch des Fürstentums Liechtenstein (Liechtenstein). Die Durchführung einer Hausdurchsuchung greift aber in diverse verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Unternehmen ein. Schriftliche Beweismittel spielen erfahrungsgemäß jedoch eine große Rolle im kartellrechtlichen Verfahren und andere Ermittlungsinstrumente versprechen regelmäßig keinen vergleichbaren Erfolg. Der Ablauf einer Hausdurchsuchung sowie die diversen damit einhergehenden Rechte und Pflichten sind daher gesetzlich klar geregelt. Kartellrechtsverfahren sind generell mit vielen Unsicherheiten für die potenziell kartellistischen Unternehmen verbunden und insbesondere, wenn es zu Hausdurchsuchungen kommt, wussten die betroffenen Unternehmen davor nicht, ob und wann sie damit zu rechnen hatten. In der Praxis verschafft eine gute Compliance hierbei die geeignete Abhilfe, indem sie Unternehmen unterstützt, sich in rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher als auch in medialer und politischer Hinsicht vorzubereiten.
In Deutschland finden immer mehr Impfungen gegen das Coronavirus statt. Erwartet wird, dass in wenigen Monaten bereits einem Großteil der Bevölkerung eine Impfmöglichkeit offensteht, nachdem die bevorzugten Risikogruppen bereits geimpft wurden. Die bestehende Impfmöglichkeit gegen das Virus löst in der Öffentlichkeit zusehends eine Diskussion aus, ob geimpfte Personen besondere Vorzugsrechte erhalten, wie zum Beispiel erleichterten Zutritt zu Restaurants oder Kulturveranstaltungen. In diesem Zusammenhang wächst auch die Frage, ob der Arbeitgeber von seinen Miterarbeitenden verlangen kann, sich zum Schutz der Allgemeinheit und der Kolleginnen und Kollegen gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Eine gesetzliche Impflicht besteht bislang in Deutschland nicht. Die Bundesregierung hat zuletzt mehrfach betont, sie wolle auch keine Impfpflicht einführen.
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Status quo zur Frage, ob gegen ein Unternehmen verhängte Kartellgeldbußen gegenüber den handelnden Organen regressierbar sind. Hierzu liegt eine aktuelle Entscheidung des LG Saarbrücken vor. Sie bringt eine Frage zurück auf die aktuelle Compliance-juristische Bühne, die spätestens seit der arbeitsgerichtlichen Positionierung im sogenannten Schienenkartell durchaus kontrovers diskutiert wird und hochgradig praxisrelevant ist.
In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und zum Gesellschaftsrecht dargelegt. Zur Konkretisierung der Leitsätze werden gegebenenfalls ausgewählte Auszüge aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen aufgeführt.
+++ Sicherheitsstandards für alle Präsenzkurse erhöht +++ Absolventen stellen sich vor +++ Veranstaltungen: Was steht an! +++
+++ Deutschland in Ranking zu Finanzregulation, Transparenz und Compliance auf Platz elf +++
+++ Robert Wilkens: Internal Investigations +++
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