Getäuschte Anleger können von den Initiatoren oder der Geschäftsleitung ihres Unternehmens Schadenersatz verlangen. Ihre Ansprüche lassen sich gem. §§ 916 ff. ZPO durch einen dinglichen Arrest sichern. Ein aktuelles Urteil des LG Konstanz zeigt jedoch, dass die vorläufige Sicherstellung des Tätervermögens selbst bei Betrugsdelikten keinesfalls ein Selbstläufer ist. Denn die Anleger müssen ihren Schadenersatzanspruch (Arrestanspruch) sowie drohende Vollstreckungsvereitelung (Arrestgrund) glaubhaft machen. Hierzu stehen ihnen nur schriftliche Unterlagen und keine Zeugen zur Verfügung. Eine Beweisaufnahme, die wie eine Zeugenvernehmung nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist im Arrestverfahren gem. § 294 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht zulässig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2014.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-04 |
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