In seinem Urteil Calciumcarbid-Kartell II vom 18. November 2014 beschäftigte sich der BGH mit dem Innenausgleich bei Kartellbußen der Europäischen Kommission zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, die von der Kommission als Gesamtschuldner belangt werden. Er betonte, dass sich der interne Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB richtet. Dabei seien sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen – nicht nur die individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten, sondern darüber hinaus alle zusätzlichen, für die ursprüngliche Bemessung der Geldbuße relevanten Tatsachen. Für Schadenersatzansprüche der an dem Kartell nicht beteiligten Konzerngesellschaften gegen die konzerninternen Kartellanten bestünde dagegen kein Raum.
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