In seinem Urteil Calciumcarbid-Kartell II vom 18. November 2014 beschäftigte sich der BGH mit dem Innenausgleich bei Kartellbußen der Europäischen Kommission zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, die von der Kommission als Gesamtschuldner belangt werden. Er betonte, dass sich der interne Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB richtet. Dabei seien sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen – nicht nur die individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten, sondern darüber hinaus alle zusätzlichen, für die ursprüngliche Bemessung der Geldbuße relevanten Tatsachen. Für Schadenersatzansprüche der an dem Kartell nicht beteiligten Konzerngesellschaften gegen die konzerninternen Kartellanten bestünde dagegen kein Raum.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: