Obwohl der Kläger Schadenersatz aus einem strafrechtlichen Schutzgesetz (Untreue) verlangte, bürdete der BGH den Beklagten in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 die sekundäre Darlegungslast auf. Dadurch stellte der BGH die Unschuldsvermutung infrage. Auch beeinträchtigte er die Selbstbelastungsfreiheit der Beklagten. Wenn es um strafrechtlich relevante Vorwürfe geht, dürfte dieser Schutz vor Selbstbezichtigung einer sekundären Darlegungslast des Beklagten regelmäßig entgegenstehen. Diese darf nämlich keinesfalls mit Verfahrensgrundrechten kollidieren.
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