Obwohl der Kläger Schadenersatz aus einem strafrechtlichen Schutzgesetz (Untreue) verlangte, bürdete der BGH den Beklagten in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 die sekundäre Darlegungslast auf. Dadurch stellte der BGH die Unschuldsvermutung infrage. Auch beeinträchtigte er die Selbstbelastungsfreiheit der Beklagten. Wenn es um strafrechtlich relevante Vorwürfe geht, dürfte dieser Schutz vor Selbstbezichtigung einer sekundären Darlegungslast des Beklagten regelmäßig entgegenstehen. Diese darf nämlich keinesfalls mit Verfahrensgrundrechten kollidieren.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.04.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1867-8394 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-07-28 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
