2015 beginnt vor dem LG Stuttgart das Strafverfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden (W.) und den früheren Finanzvorstand (H.) der Porsche SE wegen des Verdachts der Marktmanipulation gem. § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Das OLG Stuttgart eröffnete wegen der angeblich hochsensiblen Beweislage das Hauptverfahren. Die Angeschuldigten sollen zwischen März und Oktober 2008 in mindestens fünf Mitteilungen an die Presse wahrheitswidrig bestritten haben, die Porsche-Beteiligung an der VW AG auf mindestens 75 Prozent aufstocken zu wollen. Eine dahingehende Absicht hätten sie erst am 26. Oktober 2008 eingeräumt. Tatsächlich hätten Vorstand und Aufsichtsrat bereits am 03. März 2008 übereinstimmend einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Angeschuldigten hätten den VW-Kurs künstlich niedrig halten wollen, um eine Übernahmeprämie zu verhindern. Zulasten der Angeschuldigten wertete das OLG insbesondere den Umstand, dass sie sich zu den Voraussetzungen für einen Beteiligungsaufbau anwaltlich beraten ließen. Möglicherweise liegt darin jedoch ein unzulässiger Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt und die prozessuale Waffengleichheit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-27 |
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