In seinem knappen Beschluss vom 17.06.2014 bestätigte der BGH die Unzulässigkeit der Klage einer Rechtsverfolgungsgemeinschaft. Bereits das OLG Düsseldorf als Vorinstanz, hatte dem Rechtsverfolgungspool wegen Verstoßes des damals noch gültigen Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) seine Parteifähigkeit abgesprochen. Dabei unterstützt § 60 ZPO die gemeinsame Geltendmachung gleichgelagerter Ansprüche durch mehrere Personen als Streitgenossen. Es ist anerkannt, dass § 60 ZPO im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit zu fassen ist. Nachgerade verpönt ist demgegenüber die Erhebung einer Vielzahl nahezu identischer Anlegerklagen bei unterschiedlichen Gerichten. Schnell setzen sich die beteiligten Anwälte dabei dem Verdacht aus, zu ihren eigenen Gunsten möglichst hohe Gebühren generieren zu wollen. Zu dieser berechtigten Haltung scheint die Skepsis der Gerichte gegenüber Rechtsverfolgungsgemeinschaften, die der o. g. Beschluss des BGH beweist, in diametralem Widerspruch zu stehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2014.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-24 |
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