Das LG Berlin verhängte gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen unzureichender Saldenbestätigungen gem. § 68 Abs. 1 Nr. 1 WPO eine signifikante Geldbuße in Höhe von 12.000 €. Dem Prüfer war entgangen, dass die von ihm zu prüfende Phoenix Kapitaldienst GmbH ein Barkonto bei einem englischen Broker vorgetäuscht hatte. Der Prüfer hatte die Saldenbestätigungen nicht selbst bei dem Broker angefordert, sondern damit die Phoenix-Geschäftsleitung beauftragt. Dadurch blieb es der Geschäftsleitung möglich, ihrem Abschlussprüfer gefälschte Bestätigungen vorzulegen. Der Prüfer akzeptierte die Fälschungen und unternahm nichts, um sie zu verifizieren. Darin sah das LG eine gravierende Berufspflichtverletzung. Das Kammergericht bestätigte den Vorwurf, reduzierte jedoch die Geldbuße. Jüngst bestätigte der BGH das Berufungsgericht. Der Phoenix-Fall gibt Anlass, die Anforderungen an Saldenbestätigungen zu diskutieren. Möglicherweise sollten Wirtschaftsprüfer generell dazu verpflichtet werden, bei bedeutenden Positionen Saldenbestätigungen selbst und ohne Zwischenschaltung ihres Mandanten einzuholen. Zudem stellt sich die Frage, ob dem Prüfer bei Management Fraud mit höchster, krimineller Energie eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-29 |
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