Die Einschaltung von externen Sachverständigen ist ein wichtiges Instrument für Aufsichtsräte, um ihrer Funktion als Kontrollorgan der Unternehmensführung, insbesondere in Fällen der vermuteten Beteiligung des Managements an dolosen Handlungen, gerecht zu werden. Eine Erkenntnis aus aktuellen Fällen von Wirtschaftskriminalität ist, dass die Möglichkeiten des § 111 Abs. 2 AktG, der dem Aufsichtsrat zu diesem Zweck zur Verfügung steht, einer besseren Sichtbarkeit bedürfen.
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