Die Anwendung des § 136a StPO ist – zuletzt wegen des im Nachgang zur Entführung und Ermordung des Jakob von Metzler geführten „Folter-Prozesses“ und des „Mallorca-Urteils“ – ein in der Rechtsprechung, Literatur sowie zuweilen auch in den Medien kontrovers diskutiertes Thema. Dabei spielte bisher die Frage, ob sich die Norm unmittelbar oder mittelbar auch auf Befragungssituationen privat Ermittelnder erstreckt, keine bedeutende Rolle. Dieser Beitrag beschreibt die Anwendbarkeit der Beweismethodenverbote aus § 136a StPO auf private Befragungssituation sowie mögliche damit einhergehende Beweisverwertungsverbote. Er gibt weiter Hinweise auf Grenzen bei der Durchführung unternehmensinterner Befragungen.
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