In letzter Zeit hat sich unter Bezugnahme auf § 91 Abs. 2 AktG die Auffassung durchgesetzt, dass die Unternehmensleitung bei entsprechendem Gefahrenpotenzial eine auf Risikoüberwachung und Haftungsvermeidung angelegte Compliance-Organisation einzurichten hat. Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat deshalb Corporate Compliance als Standard guter Unternehmensführung in die 2007 aktualisierte Kodexfassung aufgenommen. Im Folgenden wird dargestellt, was bei dem Überwachungsgebot des Managements, Regelverstöße von Unternehmensangehörigen schon im Vorfeld durch geeignete Schutzvorkehrungen zu unterbinden, bezüglich der Unternehmensbedrohung durch Wirtschaftskriminalität (von Bilanzmanipulationen über Veruntreuungen und Korruption bis hin zur computerkriminellen Angriffen) zu beachten ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2008.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-01 |
Seiten 173 - 178
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