Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 17.07.2009 die strafrechtliche Verantwortung von Compliance-Officern in Unternehmen drastisch verschärft. Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, ein Compliance-Officer kann sich durch bloße Passivität auch im Hinblick auf aus dem Unternehmen gegenüber dessen Vertragspartnern begangene Taten strafbar machen – wenn er zum Handeln verpflichtet war.
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