Mit der Einführung einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie eine solche Selbstanzeige im konkreten Einzelfall auszusehen hat. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen der Gesetzesnovelle zum Außenwirtschaftsgesetz leider nicht gelungen, eine klare Regelung zu treffen. Dieser Artikel befasst sich mit der bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei fahrlässigen Verstößen im Außenwirtschaftsrecht nach § 22 Abs. 4 AWG. Durch die Schaffung dieser Norm soll ein Anreiz für die Unternehmen geschaffen werden, dass begangene Verstöße offengelegt werden. Daher wird in der Literatur § 22 Abs. 4 AWG auch als Offenlegungsprivileg bezeichnet. Zunächst wird kurz der Sinn und Zweck dieser neuen Regelung dargelegt. Anschließend wird dem Leser ein Überblick über die einzelnen Voraussetzungen einer Selbstanzeige gegeben. Danach wird analysiert, welche Maßnahmen angemessen sind, um solche Verstöße in der Zukunft zu verhindern. Abgerundet wird der Beitrag mit einem zusammenfassenden Fazit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2018.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-27 |
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