Der Begriff Compliance wird für gewöhnlich mit der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien umschrieben. Eine gesetzliche Definition von Compliance, die konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung entsprechender Compliance-Systeme beinhaltet, besteht jedoch bislang nicht. Sie wäre auch nicht sinnvoll. Denn sie würde vernachlässigen, dass die Unternehmen in der Pflicht stehen, eigenverantwortlich individuelle, maßgeschneiderte Compliance-Systeme zu entwickeln. Nur solche können unternehmensspezifische Umstände berücksichtigen, flexibel an sich ändernde Rahmenbedingungen angepasst werden und eine effektive Kontrolle garantieren. Die Wirksamkeit aktuell bestehender Compliance-Systeme zeigt eindrucksvoll, dass kein gesetzlicher Handlungsbedarf besteht.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.01.05 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1867-8394 | 
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 | 
| Veröffentlicht: | 2015-01-27 | 
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