Der Beitrag beleuchtet, wie sich Gnade vor Recht, im Sinne eines Absehens von arbeitsrechtlich zulässigen Disziplinarmaßnahmen, in die repressive Compliance einfügen lässt. Einleitend wird die Pflichtenstellung des Leitungsorgans zur Ahndung von Compliance-Verstößen dargestellt, die zum vermeintlichen Vorteil eines Unternehmens begangen werden (Entlastungskriminalität). Im Weiteren befasst sich der Beitrag kritisch mit der verbreiteten Ansicht, nach der im Betrieb verhängte Sanktionen eine generalpräventive Abschreckungswirkung auf mögliche Nachahmer haben. Das daraus abgeleitete Denkmodell Gnade vor Recht, das nicht zu einer regelhaften – jedoch zu einer situativ zweckmäßigen – Milde zugunsten der Compliance aufruft, stützt sich in Teilen auf die Theorie der kriminellen Verbandsattitüde.
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