Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es geht zurück auf die 4. EU-Geldwäscherichtlinie und bringt erhebliche Verschärfungen und Neuerungen mit sich. Es stärkt den risikobasierten Ansatz der Geldwäsche-Compliance für den einzelnen Verpflichteten, bringt aber zugleich neben der Ausweitung des Adressatenkreises und einer deutlichen Erweiterung des Normenkatalogs unter anderem auch die Einführung eines Transparenzregisters und eine Erhöhung des Bußgeldrahmens mit sich. All das führt zu Änderungen. Nicht nur für den Finanzsektor, sondern auch für übrige, nicht im Bereich der Finanzwirtschaft angesiedelten Unternehmen. Ziel dieses Beitrags soll sein, einen Überblick über ausgewählte Änderungen zu verschaffen und insbesondere dem Verpflichtetenkreis der Güterhändler aufzuzeigen, an welchen Stellen Handlungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2017.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-26 |
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