Der Datenschutzbeauftrage soll als internes Kontrollorgan ohne Sorge vor seiner Abberufung die Einhaltung des Datenschutzes beim Verantwortlichen kontrollieren können. Nachdem der EuGH bereits 2022 nationale Regelungen zur Kündigung für unionsrechtskonform erklärte, entschied er dies nun auch für die Abberufung. Die Urteile geben Verantwortlichen Anlass, den Einsatz interner Datenschutzbeauftragter gegen den Rückgriff auf externe Datenschutzbeauftragte noch einmal zu prüfen.
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