Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein komplexes Wort, das vom Gesetzgeber in die deutsche Sprache eingeführt wurde und neue Verpflichtungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern festlegt (ab 2024 wird die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer gesenkt). Eine dieser Verpflichtungen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LkSG) besteht darin, eine Person zu benennen, die für das Risikomanagementsystem in Bezug auf menschenrechts- und umweltbezogene Risiken verantwortlich ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2023.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-02 |
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