Gesetzgeber und Gerichte haben die haftungsmäßige Inanspruchnahme von Vorständen in den vergangenen Jahren deutlich erleichtert. Es besteht auch seitens der betroffenen Gesellschaften ein erhebliches Interesse Vorstandsmitglieder nicht oder nur eingeschränkt zur Verantwortung zu ziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine AG auf Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder ihres Vorstands verzichten kann, sind gleichwohl umstritten. Der Beitrag will aus praktischer Sicht einen Überblick über die insoweit bestehenden Enthaftungsmöglichkeiten geben.
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