Innerhalb des gestuften Inkrafttretens der KI-VO nimmt Art. 4 KI-VO eine besondere Stellung ein. Die Vorschrift ist gem Art. 113 Abs. 3 lit. a KI-VO bereits seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. Dies unterstreicht die hohe Prioritt, die der Unionsgesetzgeber der menschlichen Kompetenz im Umgang mit KI beimisst, noch bevor die komplexeren und detaillierten Regelungen, insbesondere fr Hochrisiko-KI-Systeme, ihre volle Wirkung entfalten. Art. 4 KI-VO verpf lichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Manahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Maes an KI-Kompetenz bei ihrem Personal und anderen in ihrem Auftrag handelnden Personen zu ergreifen. Der nachfolgende Beitrag unterzieht Art. 4 KI-VO einer systematischen Analyse. Zunchst werden der Anwendungsbereich und die Adressaten der Norm beleuchtet. Den Schwerpunkt der Untersuchung bilden die Empfehlungen, wie Unternehmen bei der Umsetzung des Art. 4 KI-VO vorgehen sollten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2025.05.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1867-8394 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-09-29 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
