Innerhalb des gestuften Inkrafttretens der KI-VO nimmt Art. 4 KI-VO eine besondere Stellung ein. Die Vorschrift ist gemäß Art. 113 Abs. 3 lit. a KI-VO bereits seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. Dies unterstreicht die hohe Priorität, die der Unionsgesetzgeber der menschlichen Kompetenz im Umgang mit KI beimisst, noch bevor die komplexeren und detaillierten Regelungen, insbesondere für Hochrisiko-KI-Systeme, ihre volle Wirkung entfalten. Art. 4 KI-VO verpf lichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Maßes an KI-Kompetenz bei ihrem Personal und anderen in ihrem Auftrag handelnden Personen zu ergreifen. Der nachfolgende Beitrag unterzieht Art. 4 KI-VO einer systematischen Analyse. Zunächst werden der Anwendungsbereich und die Adressaten der Norm beleuchtet. Den Schwerpunkt der Untersuchung bilden die Empfehlungen, wie Unternehmen bei der Umsetzung des Art. 4 KI-VO vorgehen sollten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2025.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-29 |
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