Auf die Frage, wer für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, erhält man in den Unternehmen häufig die Antwort, dies sei im Wesentlichen die Sache des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Mit der Bestellung dieses Fachmanns habe man von Seiten des Unternehmens alles getan. Ihm überlasse man die Umsetzung der sich für das Unternehmen aus dem Datenschutzrecht ergebenden Verpflichtungen in eigener Verantwortung. Bei näherem Nachdenken kommen Zweifel auf, ob diese Aussagen in ihrer Absolutheit zutreffen. Überprüft man sie am Maßstab des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), so muss man zunächst feststellen, dass sich dort die Zuordnung der Verantwortung für den Datenschutz im Unternehmen nicht auf den ersten Blick erschließt. Man findet keine Vorschrift, die hierfür eine ausdrückliche Regelung enthält. Bei näherem Hinsehen lässt das Gesetz an verschiedenen Stellen aber dann doch eindeutig erkennen, wem und mit welchen Inhalten es die Verantwortung für den Datenschutz im Unternehmen überträgt. Die entsprechenden Vorschriften und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten werden in dem vorliegenden Artikel dargestellt. Er gilt über den Unternehmensbereich hinaus für alle Arten von verantwortlichen Stellen, z. B. für Kanzleien, Arztpraxen, Einzelkaufleute und Handwerksbetriebe.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2009.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seiten 206 - 211
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