Nachdem der Gesetzgeber das ursprüngliche Wettbewerbsmodell des § 299 StGB – welches in seiner Konzeption dem bis 1997 geltenden, ursprünglichen § 12 UWG („Schmieren“) entsprach – im letzten Jahr durch ein modifiziertes Geschäftsherrnmodell ergänzt hat, gibt es jetzt neu ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Heilberufe: die Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299a und § 299b StGB.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2016.04.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1867-8394 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
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