Empirische Untersuchungen zeigen immer wieder, dass nur wenige Unternehmen zur Einschätzung ihrer Risikolage auf Frühwarnindikatoren zurückgreifen, obwohl Frühwarnsysteme ein unverzichtbares Element jeder gezielten Unternehmenssteuerung sein sollten. Bereits das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) verpflichtet seit Mai 1998 Vorstände börsennotierter Unternehmen zur Einrichtung eines Überwachungssystems, um Risiken frühzeitig zu erkennen. § 91 II AktG sieht vor, dass der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Die nachfolgenden Ausführungen präsentieren einen pragmatischen Ansatz für mittelständische Unternehmen zum Aufbau eines Krisenfrüherkennungssystems – aus der Perspektive eines mittelständischen Unternehmers.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2006.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-04 |
Seiten 179 - 180
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