Der Beitrag analysiert die neuen Vorgaben für Geschäftsleitungsschulungen nach § 38 Abs. 3 BSIG-E, gestützt auf die offizielle BSI-Handreichung vom 30. September 2025. Im Mittelpunkt steht die normative Konkretisierung der Pflicht aus Art. 20 Abs. 2 NIS-2, wonach Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen (bwE/wE) regelmäßig Kompetenzen zur Risikoerkennung, Risikobewertung und zum Cybersicherheitsrisikomanagement erwerben müssen. Besonderes Augenmerk gilt Wechseln in der Geschäftsleitung und signifikanten Änderungen der Risikoexposition sowie Prozessen.
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