Die Aufdeckung rechnungslegungsbezogener Delikte durch den Abschlussprüfer stellt – aus Sicht der Öffentlichkeit wie auch des Berufsstandes selbst – seit jeher einen wesentlichen Bestandteil seiner Tätigkeit dar. Dabei sieht die innerhalb des relevanten Prüfungsstandards kodifizierte Definition solcher Handlungen bis dato einen technischen und die Tat als solches fokussierenden Geltungsbereich vor. Angesichts der im Schrifttum vorherrschenden Stimmen nach einer stärkeren Integration fachfremder Erkenntnisse in die Abschlussprüfung stellt der Beitrag einen Versuch dar (basierend auf eben solchen fachfremden Definitionsansätzen zur Wirtschaftskriminalität), eine verstärkt täterspezifische Begriffsabgrenzung zu entwerfen, die den Prüfer in höherem Maße für diese Merkmale sensibilisiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2014.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-26 |
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