Die Durchführung von Allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Vorliegen von verdächtigen Tatsachen und die Meldung dieser an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gehören zu den zentralen geldwäscherechtlichen Pflichten von Güterhändlern. Was zunächst einfach klingt, ruft doch Unsicherheit hervor. Was sind verdächtige Tatsachen, und wie können sie erkannt werden? Welcher Pflicht ist wann nachzukommen – und wieso? Mit diesen Fragestellungen befasst sich der folgende Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2018.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-27 |
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