Die Durchführung von Allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Vorliegen von verdächtigen Tatsachen und die Meldung dieser an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gehören zu den zentralen geldwäscherechtlichen Pflichten von Güterhändlern. Was zunächst einfach klingt, ruft doch Unsicherheit hervor. Was sind verdächtige Tatsachen, und wie können sie erkannt werden? Welcher Pflicht ist wann nachzukommen – und wieso? Mit diesen Fragestellungen befasst sich der folgende Beitrag.
Ihr Zugang zum eJournal "Risk, Fraud & Compliance"
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Risk, Fraud & Compliance" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Risk, Fraud & Compliance" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.