Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land. Allerdings kann eine Betriebsstätte auch unbewusst geschaffen werden. Die Compliance sollte diese Problematik berücksichtigen.
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